-Satzung-

 

§1 Name und Sitz der Vereinigung

1.       Die Vereinigung (der Verein) führt den Namen „Pixel-AG, Fotofreunde Bottwartal" im nachfolgenden AG genannt.

2.       Sitz der AG (Arbeitsgemeinschaft) ist Oberstenfeld

3.       Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach a.N. eingetragen werden.

§2 Zweck und Ziele:

1.       Die AG bezweckt den Zusammenschluss von Fotoamateuren.

2.       Die AG befasst sich mit digitaler Fotografie. Dazu gehört sowohl das Fotografieren mit herkömmlicher Analogtechnik und digitalisieren mittels geeigneter Scanner als auch die  Verwendung von Digitalkamaras. Die AG befasst sich außerdem mit der Verarbeitung von Bilddateien am PC durch geeignete Bildbearbeitungsprogramme.

In diesem Rahmen sind vorgesehen

– gemeinsamer Erfahrungsaustausch
– Durchführung von Schulungsveranstaltungen
– gemeinsame Fotoexkursionen
– Ausstellungen

3.       Ziel ist die gegenseitige Förderung und Ausbildung zur Erreichung eines möglichst hohen Leistungsstandes.

§3 Mitgliedschaft

1.       Mitglieder sind Einzelpersonen, die Interesse an digitaler Fotografie haben.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der AG teilzunehmen.

2.       Die Mitglieder sind verpflichtet, die AG in der Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele mit Rat und Tat zu unterstützen, sowie die Satzung einzuhalten.

3.       Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.       Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung auf der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

2.       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

3.       Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

4.       Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen der AG, außerdem wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb der AG.

5.       Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung .

6.       Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an die AG und ihre Einrichtungen.

§ 6 Jahresbeitrag

1.       Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.       Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

3.       Der Jahresbeitrag wird im Lastschrift-Einzugsverfahren von einem vom Mitglied zu benennenden Konto abgebucht, und zwar jeweils im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres.

§ 7 Geschäftsjahr und Organe

Das Geschäftsjahr der AG ist das Kalenderjahr. Die Organe der AG sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organisation

1.       Mitgliederversammlung und Vorstand leiten die Arbeitsgemeinschaft.

2.       Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand durch eine Einladung aller Mitglieder per E-Mail oder, wenn nicht möglich, schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen.

3.       Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Sie haben das Recht, die Kasse der AG und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das von ihm und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

4.       Der Gesamtvorstand besteht aus dem Leiter der AG, seinem Stellvertreter, dem Kassier (Schatzmeister) und dem Schriftführer. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

5.       Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Leiter der AG und sein Stellvertreter. Beide sind je einzelvertretungsberechtigt.

6.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

§ 9 Beschlussfassung

1.       Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

2.       Bei Änderungen der Satzung, sowie Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder notwendig, alle übrigen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen.

§ 10 Finanzierung und Vermögen

1.       Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel der AG werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

Oberstenfeld den 5.2.2013